
Im Juni 2026 verabschiedete das Europäische Parlament die sogenannte „Rückführungsverordnung“, einen umfassenden Rechtsrahmen zur grundlegenden Neugestaltung der Rückführungsverfahren für Drittstaatsangehörige, die kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union besitzen. Im Anschluss an diese wegweisende Abstimmung veröffentlichte ASSEDEL (Europäische Vereinigung zur Verteidigung von Rechten und Freiheiten) einen umfassenden Bericht, der die gravierenden menschenrechtlichen Auswirkungen dieser neu verabschiedeten Änderungen analysiert.
Der von Yanna Moulay-Réthoré und Cecilia Invernizzi verfasste ASSEDEL-Bericht untersucht die Verordnung aus einer dreifachen thematischen Perspektive und macht dabei eine gefährliche Verschiebung hin zu mehr Sicherheit zulasten der grundlegenden Menschenwürde deutlich.
1. Mehr Macht für die Staaten, weniger Schutz für den Einzelnen
Die Verordnung schränkt die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten erheblich ein und erweitert gleichzeitig deren Ermessensspielraum. Dadurch werden Pflichten, die eigentlich strenge Schutzverpflichtungen darstellen sollten, in fakultative Maßnahmen umgewandelt, deren Umsetzung vom „guten Willen“ der einzelnen Staaten abhängt.
Ausnahmeregelungen und „Sicherheitsrisiken“: Die Mitgliedstaaten können nun von den in der Verordnung vorgesehenen Regelungen abweichen, wenn Drittstaatsangehörige als Personen eingestuft werden, von denen ein „Sicherheitsrisiko“ ausgeht. Da der Text keine konkreten Beispiele dafür enthält, was als Sicherheitsrisiko gilt, wird die Feststellung solcher Risiken vollständig dem Ermessen der nationalen Behörden überlassen.
Geschwächter Rechtsschutz: Wesentliche Schutzmechanismen wurden abgeschwächt oder gestrichen. So wurde beispielsweise durch die Änderungen die Garantie aufgehoben, dass Drittstaatsangehörige kostenlose rechtliche Beratung und Vertretung beantragen können.
Der Grundsatz des Non-Refoulement: Besonders bedenklich ist, dass die Verordnung die Verpflichtung streicht, wonach eine zuständige Justizbehörde die Einhaltung des Grundsatzes des Non-Refoulement überprüfen muss. Dieser Grundsatz stellt einen zentralen Bestandteil des internationalen Menschenrechtsschutzes dar.
2. Eine unzumutbare Belastung für Drittstaatsangehörige
Der Rechtsrahmen legt eine außerordentlich schwere Verantwortungslast unmittelbar auf die Schultern der Migrantinnen und Migranten. Der Text verwendet eine stark autoritäre Sprache und verlangt von den betroffenen Personen, sich „zu fügen“ bzw. „den Vorgaben nachzukommen“, anstatt lediglich ihre Erreichbarkeit sicherzustellen. Dadurch wird ein ausgeprägtes Machtgefälle geschaffen.
Strenge Verpflichtungen: Drittstaatsangehörige sehen sich weitreichenden Anforderungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden gegenüber. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung, detaillierte Angaben über ihre Reiserouten und die von ihnen durchquerten Transitstaaten zu machen.
Missachtung besonderer Schutzbedürftigkeit: Die Mitgliedstaaten sind nun nicht mehr ausdrücklich dazu verpflichtet, „jegliche Vulnerabilitäten“ bzw. besondere Schutzbedürftigkeiten bei der Bearbeitung dieser Fälle zu berücksichtigen. Dies wirft erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen mit den Menschenrechten auf.
3. Kriminalisierung und verlängerte Inhaftierung
Der wohl problematischste Aspekt der Rückführungsverordnung ist die ihr innewohnende Kriminalisierung von Drittstaatsangehörigen, die häufig als unkooperativ oder böswillig dargestellt werden. Die Gesetzgebung beruft sich auf das Vorliegen nationaler Sicherheitsinteressen, um weitreichende und einschneidende Maßnahmen zu rechtfertigen.
Verlängerte Haft: Die Verordnung sieht eine maximale Haftdauer von 24 Monaten vor und enthält Regelungen, die weitere Verlängerungen ermöglichen, wenn eine Person als „Sicherheitsrisiko“ eingestuft wird. Dies schafft rechtliche Grauzonen und birgt die Gefahr einer faktisch unbegrenzten Unterbringung unter haftähnlichen Bedingungen.
Zwangsmaßnahmen: Die Verordnung eröffnet den Behörden die Möglichkeit, Durchsuchungen und Beschlagnahmen auch ohne Zustimmung des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchzuführen.
Strafrechtliche Sanktionen: Die Nichteinhaltung des Rückführungsverfahrens kann nun strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, einschließlich einer Freiheitsstrafe nach nationalem Recht.
Den vollständigen Bericht finden Sie hier.
ASSEDEL