
In den letzten Monaten haben zwei Länder mit unterschiedlichen Rechtssystemen und gegensätzlichen historischen Ansätzen zum Schutz der Rechte von LGBTQIA+-Personen – Ungarn und das Vereinigte Königreich – jeweils regressive rechtliche und politische Maßnahmen eingeführt, die die Rechte und die Würde von LGBTQIA+-Personen, insbesondere von Transgender-Personen, erheblich untergraben.
Obwohl sich diese Entwicklungen in ihrer rechtlichen Struktur und politischen Begründung unterscheiden, offenbaren sie einen gemeinsamen Rückschritt beim rechtlichen Schutz. Dieser wird durch einen zunehmenden Kulturkonservatismus, den politischen Aufwind rechtsextremer Bewegungen und die Durchsetzung diskriminierender Rhetorik im Mainstream getragen, was zu einer gefährlichen Aushöhlung der Grundrechte in ganz Europa beiträgt.
Dieser Bericht analysiert die rechtlichen Auswirkungen der jüngsten Maßnahmen in Ungarn und dem Vereinigten Königreich im Lichte des internationalen Menschenrechtsstandards. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Verletzungen der Versammlungsfreiheit, der Meinungsäußerungsfreiheit und des Diskriminierungsverbots, wie sie in den Artikeln 11, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind. Abschließend werden konkrete rechtliche Empfehlungen formuliert.
Ungarn:
Im April 2025 verabschiedete das ungarische Parlament eine Verfassungsänderung, die das Verbot öffentlicher LGBTQIA+-Veranstaltungen ermöglicht und staatliche Behörden effektiv dazu ermächtigt, Pride-Märsche zu verbieten. Einst als Symbole für Sichtbarkeit und Widerstandsfähigkeit geduldet, drohen Pride-Veranstaltungen unter diesem neu geschaffenen Rechtsrahmen nun strafrechtliche Sanktionen.
Diese Änderung geht mit gesetzlichen Anpassungen zentraler Rechtsvorschriften einher, darunter das Gesetz über das Versammlungsrecht, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und das Gesetz über die Gesichtsbildanalyse. Diese Änderungen verstärken Ungarns sogenanntes „Anti-LGBT-Propagandagesetz“, das die Verbreitung jeglicher Inhalte unter Strafe stellt, die das Leben von LGBTQIA+-Personen in Gegenwart von Minderjährigen positiv darstellen. Wie im Propagandagesetz festgelegt, betrifft dies Inhalte, die Homosexualität oder „von der Geschlechtsidentität abweichende Identitäten bei Minderjährigen fördern oder darstellen“.
Unter dem überarbeiteten Rechtsrahmen kann die Organisation eines Pride-Marsches als Straftat eingestuft werden, während die Teilnahme an einer Pride-Veranstaltung als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 HUF (ca. 500 EUR) geahndet werden kann. Diese Maßnahmen wandeln friedliche Meinungsäußerungen in strafbares Verhalten um und untergraben nicht nur die individuelle Würde, sondern das Konzept des Pluralismus und der demokratischen Teilhabe selbst.
Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Volker Türk, hat diese Maßnahmen aufs Schärfste verurteilt und erklärt: „Diese Gesetzesänderungen sind zutiefst besorgniserregend. Sie stigmatisieren und diskriminieren LGBTQIA+-Personen und schränken ihre Grundrechte auf Meinungsäußerungs-, Vereinigungs- und friedliche Versammlungsfreiheit ein. Ich fordere Ungarn auf, diese und ähnliche diskriminierende Gesetze aufzuheben.“
Die neue Gesetzgebung markiert die neueste Stufe in Ungarns umfassenderem Rückschrittsmuster, das 2020 mit dem Verbot der rechtlichen Geschlechtsanerkennung begann und sich in der anhaltenden staatlich gelenkten Stigmatisierung von LGBTQIA+-Identitäten in Medien und Bildung fortsetzte – unterstützt durch die Herabwürdigung von LGBTQIA+-Personen in den Medien und eine politische Rhetorik, die Queer-Identitäten als unvereinbar mit nationalen Werten darstellt.
Rechtlich gesehen verstoßen diese Handlungen gegen die Verpflichtungen Ungarns aus Artikel 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), Artikel 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in Rechtssachen wie Baczkowski gegen Polen (2007) entschieden, dass Einschränkungen der Versammlungsfreiheit strenge Kriterien der Rechtmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen und dass pauschale Verbote, die auf moralischer oder ideologischer Ablehnung beruhen, diesen Standards nicht genügen.
Vereinigtes Königreich:
Am 16. April 2025 erließ der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs (UK Supreme Court) ein Grundsatzurteil, das die Definition von „Geschlecht“ (sex) im Equality Act 2010 neu auslegte und zwar im Sinne des biologischen Geschlechts bei der Geburt. Entscheidung ging eine Klage der gender-kritischen Gruppe „For Women Scotland“ voraus.
Das Urteil aus der Rechtssache For Women Scotland v. Scottish Ministers erlaubt somit den rechtmäßigen Ausschluss von Trans-Personen – selbst solchen mit einer Bescheinigung über die Anerkennung des Geschlechts (Gender Recognition Certificates – GRC) – aus geschlechtsspezifischen Räumen und Diensten wie Frauenhäusern, Krankenhausstationen, Sanitärräumen und beruflichen Förderprogrammen.
Während das Vereinigte Königreich einst als globaler Vorreiter bei den Rechten von Trans-Personen galt (insbesondere nach dem Gender Recognition Act 2004), zieht dieses Urteil den betroffenen Personen den Boden unter den Füßen weg. Obwohl die rechtliche Geschlechtsanerkennung nominell bestehen bleibt, garantiert sie nicht mehr den Zugang zu Rechten, die einst als gesichert galten.
Das Urteil wirkt sich auf Gleichstellungsgrundsätze und Überwachungsmechanismen im gesamten öffentlichen Sektor aus. Gleichstellungsgrundsätze und Überwachungsmechanismen, die auf der Geschlechtsidentität basieren, werden rechtlich delegitimiert und garantieren keinen Zugang mehr zu geschlechtsbezogenen Rechten; dies betrifft auch inklusive Einstellungspraktiken, geschlechtersensible Datenerhebungen und die Teilnahme an Programmen zur geschlechtlichen Vielfalt. Trans-Frauen beispielsweise werden für die Zwecke von Frauenquoten in der Politik, der Berichterstattung über das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Gender Pay Gap) oder Diversitätsstatistiken möglicherweise nicht mehr als Frauen gezählt.
Darüber hinaus können öffentliche Stellen, einschließlich der NHS-Trusts (staatlicher Gesundheitsdienst) und Universitäten, nun ihre Inklusionsrichtlinien überarbeiten, um sie an die strengere biologische Definition des Geschlechts anzupassen, was Jahre des Fortschritts bei der Inklusion von Trans-Personen zunichtemachen könnte.
Aus der Perspektive der Menschenrechte wirft dies schwerwiegende Bedenken hinsichtlich Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) auf, da es die praktische Wirkung der rechtlichen Geschlechtsanerkennung verringert, sowie hinsichtlich Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), insbesondere in Verbindung mit dem zuvor genannten Artikel.
Darüber hinaus hat der EGMR konsequent entschieden, dass die Geschlechtsidentität ein zentraler Aspekt der persönlichen Autonomie ist. In der Rechtssache Christine Goodwin gegen Vereinigtes Königreich (2002) entschied der Gerichtshof, dass das Fehlen einer wirksamen rechtlichen Geschlechtsanerkennung gegen Artikel 8 verstößt. In späteren Fällen wie A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich (2017) bekräftigte der Gerichtshof die Verpflichtung des Staates, Würde und Rechtssicherheit für Transgender-Personen zu gewährleisten.
Rechtliche Empfehlungen
- Der Generalsekretär des Europarates sollte von Artikel 52 EMRK Gebrauch machen und sowohl von Ungarn als auch vom Vereinigten Königreich Erläuterungen darüber verlangen, wie ihre neuen Gesetze mit den Konventionsrechten, insbesondere den Artikeln 8, 10, 11 und 14, in Einklang stehen.
- Die Vertragsstaaten der EMRK sollten die Einleitung einer Staatenbeschwerde nach Artikel 33 EMRK gegen Ungarn in Betracht ziehen, um den systemischen Verletzungen der Rechte von LGBTQIA+-Personen entgegenzutreten.
- Die ungarische Zivilgesellschaft und die politische Opposition sollten prüfen, die Verfassungsänderung vor dem Verfassungsgericht anzufechten und sich dabei auf die internationalen Vertragspflichten Ungarns aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berufen.
Schlussfolgerung
Die Queer-Community ist seit Langem Diskriminierung und Zielgerichteten Angriffen ausgesetzt. Während einige Fortschritte erzielt wurden, hat der jüngste Aufstieg rechtsextremer Bewegungen in Verbindung mit der Normalisierung von Hassrede zu einem gravierenden Rückschritt bei den LGBTQIA+-Rechten in ganz Europa geführt. Die Entwicklungen in Ungarn und im Vereinigten Königreich sind nicht bloß nationale Rechtsverschiebungen; sie spiegeln eine umfassendere systemische Aushöhlung der Grundrechte wider.
Diese Änderungen verstoßen sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ein unmittelbares rechtliches, politisches und zivilgesellschaftliches Engagement ist unerlässlich, um die Würde, Sicherheit und Gleichberechtigung von LGBTQI+-Personen zu wahren. Ein Untätigbleiben birgt das Risiko, einen Rechtsrahmen zu verfestigen, in dem die Identität nur noch nominell anerkannt wird, während ihr in der Praxis jeglicher substanzielle Schutz entzogen ist.
Quellen:
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2025/769565/EPRS_ATA(2025)769565_EN.pdf
https://politicsuk.com/uk-supreme-court-biological-sex-ruling-2025/
ASSEDEL